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 Verein
 Der Akademische Bulgarische Verein ist ein Zusammenschluss bulgarischer    Studenten der Universität Stuttgart, Universität Hohenheim, Universität Tübingen und anderer Hochschulen der Region, sowie Freunde Bulgariens.
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1§ Name und Sitz
1. Der Verein hat den Namen Der Akademische Bulgarische Verein und wird in den folgenden Ausführungen ABV genannt.
2. Der Verein hat seinen unveränderlichen Sitz in Stuttgart.
3. Die Vereinsadresse ist ein Postfach. Nämlich: Postfach 50 01 26, 70331 Stuttgart
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2§ Zweck und Ziel
1. Der Verein wird ausdrücklich von Studenten geprägt. Mindestbildung ist vorausgesetzt.
2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von bulgarischen Studierenden in Baden-Württemberg und aller Freunden Bulgariens, gleichgültig welcher Nationalität.
3. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
4. Der Verein möchte folgende Zwecke verfolgen und Beiträge im öffentlichen Leben unserer Gesellschaft beisteuern:
Auf der sozialen Ebene:
a. Beratung seiner Mitglieder.
b. Persönliche Unterstützung bulgarischer Studierender an den Universitäten und an anderen Hochschulen.
c. Austausch von Informationen und Erfahrungen bzgl. des Unibetriebs mit dem Ziel einer sinnvollen Integration.
d. Durch Kooperation mit anderen Organisationen den Übergang der studierenden ins Berufsleben zu erleichtern.
e. Förderung der Selbsthilfe seiner Mitglieder
f. Interessenvertretung und moralische Unterstützung seiner Mitglieder bei Behörden und Amtstellen.
Auf der kulturellen Ebene:
a. Pflege der bestehenden bulgarischen Kulturtraditionen innerhalb des DBFK.
b. Förderung einer gegenseitigen Verständigung und der freundschaftlichen Beziehungen zwecks Erhaltung des guten Rufes der Bulgaren.
c. Der Verein ist bestrebt eine Plattform zur Präsentation und Austausch von Meinungen, kreativen Beiträgen und ähnliches zu sein.
d. Bulgarien in der akademischen Öffentlichkeit zu präsentieren und Interessenten die Möglichkeit zu geben, Bulgarien kennen zu lernen.
e. Informationsforum für Aktivitäten der bulgarischen Kultur und Popularisieren der Aktivitäten in der Stuttgarter Öffentlichkeit.
f. Beitrag zu Einhaltung der deutschen demokratischen Rechts- und soziale Wirtschaftordnung leisten und den bulgarischen Studierenden die Möglichkeit zu geben, die kennen zu lernen.5. Etwaige Gewinne dürfen nur für die o. g. Zwecken verwendet werden.6. Die einzelnen Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstige Zuwendungen aus Vereinsmittel.7. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die vereinsfremd sind, oder durch
unverhältnismässig hohe Vergütung begünstigt werden.8. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
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§3 Mitgliedschaft
1. alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
2. jedes Mitglied hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
3. jedes Mitglied hat das Recht informiert zu werden. In besonders wichtigen Angelegenheiten muss er aber an Vereinsadresse schriftlich anfragen.
4. jedes Mitglied ist verpflichtet, die erlassene Geschäftsordnung und satzungsgemässe Beschlüsse des Vorstandes zu befolgen.
5. Eintritt der Mitgliedschaft:
5.1. Mitglied kann unabhängig von seinem Wohnsitz jeder Bulgare oder der Bulgaren freundschaftlich Gesinnter werden, der gewilligt ist, im Geiste der Demokratie und Rechtes eines vereinigten Europa zu arbeiten. Die Zwecke dieser Satzung sind zu beachten.
5.2. Zahlung des Mitgliedbeitrages
5.3. Die Mitgliedschaft kann durch formloser Antrag an den Vorstand und darauf folgende Aufnahmeerklärung durch Beschluss des Vorstandes erworben werden.
5.4. Fördermitglied: jede natürliche oder juristische Person, die den Verein finanziell oder durch andere materielle oder immaterielle Leistungen unterstützt. Fördermitglieder sind voll stimmberechtigt. Fördermitgliedschaft kann nur der vollzählige Vorstand (alle Vorstandsmitglieder) mit einfacher Mehrheit erteilen.
5.5. Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren persönliche Leistung hervorragend ist und sehr hohen immateriellen Beitrag geleistet haben.
5.6. Bei Wahl von den Ehrenmitgliedern gilt innerhalb des Vorstands „veto libero“.
6. An ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder werden Beiträge unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zurückerstattet.
7. Austritt der Mitglieder
7.1. Auf eigenen Wunsch
7.2. Der Austritt bedarf schriftliche Form
7.3. Der Austritt bedarf keine Begründung seitens des Mitglieds
8. Ausschuss
8.1. Nur der Vorstand und nach „veto libero“ Prinzip kann jemanden ausschliessen.
8.2. Die Ausschussentscheidung muss schriftlich begründet werden
8.3. Gründe:
8.3.1. Wegen vereinsschädigendes Verhalten.
8.3.2. Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele.
8.3.3. Verletzung der Loyalitätspflichten anderen Mitglieder gegenüber
8.3.4. Rückständigkeit mit der Beitragszahlung.
8.3.5. Verletzung der demokratischen Grundordnung oder Extremismus
9. Rechte der Mitglieder
9.1. Wahlrecht
9.2. Antrags-, Auskunfts-, Mitspracherecht
9.3. Ergänzungen der Tagesordnung zu fordern
9.4. Recht auf Anwesenheit bei Vorstandssitzung aber nicht direkten Einfluss auf Entscheidungen teilzunehmen
9.5. Recht auf Beteiligung oder Anwesenheit bei Vereinsveranstaltungen
10. Pflichten
10.1. Vereinszwecke und gemeinsame Interessen zu fördern.
10.2. Zusammenarbeit.
10.3. Die Vereinssatzung zu achten.
10.4. Bereitschaft zu Übernahme von Vereinsämter.
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§4 Organe
1. Der Vorstand
1.1. Struktur
Der Gesamtvorstand setzt sich aus 5 Mitglieder in dem mindestens drei Mitglieder ordentliche Studenten sind und wie folgt zusammen:
1.1.1. Der Vorsitzende
1.1.2. Der stellvertretende Vorsitzende
1.1.3. Der Geschäftsführer des Vorstandes
1.1.4. Der Verantwortliche für die Öffentlichkeitsarbeit
1.1.5. Der Schatzmeister
1.2. Aus dem Gesamtvorstand werd mind. ein Vertreter in dem
Vorstand des DBFK eingebunden.
1.3. Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
1.4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
1.5. Die Wahl bedarf der Annahme.
1.6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
1.7. Wiederwahl ist möglich, nur kann die gleiche Position nach § 4 Punkt 1.1 bis nicht länger als zwei Mandate durch eine und dieselbe Person besetzt sein.
1.8. Aussenverhältnis:
Im Sinne des §26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer, wenn zu zweit anwesend, gesamtvertretungsberechtigt. Haben aber die Pflicht unmittelbar danach die weiteren Mitglieder zu informieren.
1.9. Innenverhältnis /Aufgaben des Vorstands: Ihm obliegt
1.9.1. Die Vereinspolitik
1.9.2. Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung.
laufende Verwaltung
1.9.3. Finanz- und Archivsverwaltung
1.9.4. Ausführung der Vereinsbeschlusse
1.9.5. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, kann bei Bedarf dieses Recht schriftlich übertragen.
1.9.6. Dokumentationspflicht bei Vorstandssitzungen, Schriftführer im Wechsel oder kann einberufen werden.
1.9.7. Der Geschäftsführer des Vorstandes bewahrt den Stempel und die Akten und beruft die Versammlungen ein.
1.9.8. Der Vorstand in einer offenen Sitzung zusammen mit allen Interessenten aus der Mitgliedsmasse erarbeitet das Jahresprogramm.
1.10. Beschluss
1.10.1. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mind. 3 Mitglieder anwesen sind.
1.10.2. Der Vorstand fasst den Beschluss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
1.10.3. Ausnahme davon ist der Ausschluss eines Mitglieds (hier gilt „veto libero“= wenn ein der Vorstandsmitglieder dagegen stimmt, ist kein gültiger Beschluss möglich. Die enthaltene Stimme ist nicht „veto libero“)
1.10.4. Vorstandsmitglied kann in Vorstandsangelegenheiten ein anderes Vorstandsmitglied bevollmächtigen.
1.11. Kassenverwaltung: durch 1.1.5, Buchführungspflicht
1.11.1. Einnahmen, sind umgehend auf das Vereinskonto einzuzahlen
1.11.2. Ausgaben bis 25 € vom Schatzmeister zu verwalten, für laufende Kosten, bis 50 € durch den Vorstand 1.1.1 bis 1.1.4, mit Beleg.
2. Die Mitgliederversammlung
2.1. Die Mitgliederversammlung findet mind. ein Mal im Jahr im 1. Quartal statt, genehmigt formal das Jahresprogramm.
2.2. Ausserordentliche Versammlung kann auf schriftlichen Wunsch von mind. 5 Mitglieder einberufen werden.
2.3. Für jede Versammlung gilt: muss mind. 14 Tagen zuvor angekündigt sein; Von jeder Versammlung ist Protokoll zu fertigen und von 3 Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
2.4. Form der Berufung:
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand auf der Webseite des Vereins und durch Ankündigung per E-Mail. Sie muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin und unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
2.5. Gäste sind willkommen, aber nicht stimmberechtigt. Sie können auf Antrag bei wichtigen Angelegenheiten ausgeschlossen werden.
2.6. Rechte der Mitgliederversammlung:
2.6.1. Die Bestimmung der längerfristigen Vereinspolitik.
2.6.2. Die Wahl des Vorstandes, seine Bestellung, seine Entlastung.
2.6.3. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
2.6.4. Die Satzungsänderungen.
2.6.5. Konfliktlösungen in besonders schweren Streitfällen.
2.6.6. Die Auflösung des Vereins. In diesem Fall muss auf der Einladung der klare Hinweis stehen: „ zur Auflösung des ABV – Stuttgart “ .
2.7. Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung:
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 1/4 aller Mitglieder anwesend sind, für Satzungsänderungen gilt: 2/3 anwesend und davon 2/3 zustimmend. Das Letzte gilt auch für Vereinszweckänderungen.
3. Die Kontrollkommission
3.1. Wahl wie Vorstand.
3.2. Besteht aus 5 Personen.
3.3. Prüft die Tätigkeit des Vorstand, jährlich und auf schriftlichen, wenn auch für den Vorstand anonymes Antrag eines Mitglieds
3.4. Die Berichte der Kontrollkommission liegen jedem Mitglied offen.
3.5. Absolutes Protokollführungspflicht.
3.6. Kontrollkommission kann als Gutachter weitere Mitglieder einberufen.
3.7. Kontrollkommission kann unter der Voraussetzung des gegenseitigen Einvernehmens schlichten.
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§ 5 Beiträge, Finanzen
1. Mitgliedsbeitrag 6 EUR jährlich, im Voraus.
2. Finanzielle Unterstützung von Dritten bedarf einer schriftlichen Annahmeerklärung des Vorstands.
3. Vereinsmittel werden nur für das Erreichen des Vereinszwecks eingesetzt.
4. Die Finanzen werden durch Kontrollkommission geprüft, jährlich ist Kessenbericht durch den Schatzmeister zu erstellen, vom Vorstand zu unterzeichnen und der KK vorzulegen.
5. Der Bericht liegt jedem Mitglied offen nur muss er schriftlich die Einsichtnahme unterzeichnen.
6. Bei Auflösung des Vereins verbleibt das Archiv und das Vermögen bei DBFK seit 1941 e.V. In dieser Angelegenheit kann Mitgliederversammlung nicht anderes entscheiden.
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§ 6 allgemeine Geschäftsführung
1. Beschlusse des Vorstandes und Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen.
2. Beschlusse sind vom jeweiligen Schriftführer und zwei weiteren Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.
3. alle Geschäftsvorgänge bedürfen der schriftlichen Form.
4. Vorstandsmitglieder haben Informationspflicht untereinander und den weiteren Mitglieder gegenüber.
5. Der Verein muss durch den Vorstand möglichst verschiedene Mitglieder zu Präsenzzwecke delegieren. |
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§ 7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und der gesunde Menschenverstand |
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